STATUTEN JAHRGÄNGERVEREIN 1969 VILLMERGEN
I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen «Jahrgängerverein 1969» besteht mit Sitz in Villmergen auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Dazu kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen. Zudem hat der Verein die Aufgabe, das «Güüggen» im Jahr 2019 zu organisieren und durch zu führen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder sind Frauen und Männer des Jahrganges 1969 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige Klassenkameradinnen und -kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1969 besucht haben.
Art. 4 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. FINANZEN
Art. 5 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Mitglieder, die beim Güüggen teilnehmen, haben einen zusätzlichen Beitrag zu entrichten. Dessen Höhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das zweimalige Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages hat die automatische Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge. Die Beiträge sind trotzdem bis zum Austrittsdatum geschuldet.
Mitglieder, die bis 2019 beitreten, haben die aufgelaufenen Beiträge nach zu zahlen, die für das «Güüggen» reserviert sind.
Weitere Mittel können aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge sowie durch freiwillige Zuwändungen jeder Art beschafft werden.
Art. 6 Verwendung
Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt. Die Kosten für die Teilnahme an den offiziellen Anlässen können den Teilnehmenden separat in Rechnung gestellt werden.
Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 8 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsrevisoren
1. Mitgliederversammlung
Art. 10 Einberufung, Stimm- und Wahlrecht
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder. Mindestens alle fünf Jahre muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes.
Art. 11 Teilnahme
Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Art. 12 Beschlüsse
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten/der Präsidentin.
Art. 13 Befugnisse
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
Präsident/in
Kassier/in
Aktuar/in
1 oder mehreren Beisitzer/innen
Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in werden einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder in Globo gewählt. Die Wahl gilt für mindestens ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Den Beisitzer/innen können besondere Aufgaben übertragen werden.
Art. 15 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Stichentscheid liegt beim Präsident/der Präsidentin.
Art. 16 Befugnisse
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über eine Summe von jährlich CHF 1‘000.00 verfügen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 17 Anzahl
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 18 Aufgaben der Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossene Vereinsbuchhaltung jährlich und erstatten schriftlich Bericht darüber. Präsident/in und Kassier/in erhalten je eine Kopie des Prüfungsberichtes zur Kenntnisnahme. Der zusammengefasste Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 19 Beschlüsse
Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Art. 20 Auflösung
Nach Auflösung des Jahrgängervereins 1969 ist das vorhandene Nettovermögen innert sechs Monaten einer wohltätigen Institution zu überweisen.
VI. VERWEIS AUF GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Bestimmungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung sofort in Kraft.
Villmergen, 13. November 2015